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Änderung § 81 PAO vom 01.07.2018
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§ 81 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung | § 81 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2018 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 81 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung | |
(1) Die Voraussetzungen, unter denen die Kammerversammlung beschlußfähig ist, werden durch die Satzung geregelt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben. 2 Die Satzung kann bestimmen, daß die Mitglieder ihr Wahlrecht durch einen Bevollmächtigten oder schriftlich ausüben können. | (Text neue Fassung) (2) Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben. |
(3) 1 Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 2 Das gleiche gilt für Wahlen. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los. (4) 1 Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. 2 Dies gilt jedoch nicht für Wahlen. (5) Über die Beschlüsse und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. |
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