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Änderung § 69a PAO vom 01.01.2020

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§ 69a PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 69a PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 69a Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

(1) Die Patentanwaltskammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, die durch ihre Mitglieder begangen werden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Patentanwaltskammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung und nach § 56 des Geldwäschegesetzes, die durch ihre Mitglieder begangen werden.

(2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

(3) 1 Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. 2 Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.



(heute geltende Fassung) 

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