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Änderung § 52a PAO vom 18.12.2007
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§ 52a PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung | § 52a PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Text alte Fassung) § 52a Berufliche Zusammenarbeit | (Text neue Fassung)§ 52a (aufgehoben) |
(1) Patentanwälte dürfen sich mit Mitgliedern der Patentanwaltskammer und einer Rechtsanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern in einer Sozietät zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. Die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, richtet sich nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts. (2) Die Sozietät erfordert eine gemeinschaftliche Kanzlei oder mehrere Kanzleien, in denen verantwortlich zumindest ein Mitglied der Sozietät tätig ist, für das diese Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet; § 27 bleibt unberührt. (3) Eine Sozietät dürfen Patentanwälte auch bilden: 1. mit Angehörigen von Patentanwaltsberufen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Staaten, die gemäß § 154a berechtigt sind, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen und ihre Kanzlei im Ausland unterhalten; 2. mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen den Berufen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung entsprechenden Beruf ausüben und mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten oder Wirtschaftsprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Sozietät bilden dürfen. (4) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend. |
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