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Änderung § 4 PAO vom 01.07.2008
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§ 4 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung | § 4 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Auftreten vor den Gerichten | |
(1) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aus einem der im Patentgesetz, im Gebrauchsmustergesetz, im Halbleiterschutzgesetz, im Markengesetz, im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, im Geschmacksmustergesetz oder im Sortenschutzgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, sowie in Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten. (2) Das gleiche gilt in sonstigen Rechtsstreitigkeiten, soweit für die Entscheidung eine Frage von Bedeutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein Geschmacksmuster, ein Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht geschützte Erfindung oder eine sonstige die Technik bereichernde Leistung, ein Sortenschutzrecht oder eine nicht geschützte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung betrifft, oder soweit für die Entscheidung eine mit einer solchen Frage unmittelbar zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeutung ist. | |
(Text alte Fassung) (3) § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung gilt insoweit für Patentanwälte nicht. | (Text neue Fassung) (3) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, ist der Patentanwalt in den Fällen der Absätze 1 und 2 als Bevollmächtigter vertretungsbefugt. |
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