Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 24 PAO vom 01.08.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 PAO, alle Änderungen durch Artikel 18 NotBRMoG am 1. August 2021 und Änderungshistorie der PAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 24 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 24 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung


(1) 1 Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Patentanwaltschaft (§ 20) endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung 'Patentanwältin' oder 'Patentanwalt' zu führen. 2 Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.

(Text alte Fassung)

(2) Die Patentanwaltskammer kann einem Patentanwalt, der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Patentanwalt zu nennen.

(3) Die Patentanwaltskammer kann eine Erlaubnis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat, widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Patentanwalt das Erlöschen der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach sich ziehen würden.

(Text neue Fassung)

(2) Die Patentanwaltskammer kann einem Patentanwalt, der wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz 'im Ruhestand' weiterzuführen, der auch 'i. R.' abgekürzt werden kann.

(3) Die Patentanwaltskammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis

1. zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätten, oder

2.
widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Patentanwalt das Erlöschen oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 den Widerruf der Zulassung nach sich ziehen würden.

(heute geltende Fassung)