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Änderung § 65 PAO vom 01.08.2021
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§ 65 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 65 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 65 Sitzungen des Vorstands | |
(1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn drei Mitglieder des Vorstands es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll. | (Text neue Fassung) (2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn drei Mitglieder des Vorstands es in Textform beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll. |
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands. |
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