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Änderung § 52d PAO vom 01.08.2022

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§ 52d PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 52d PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52d Zulassungsvoraussetzungen


(Text neue Fassung)

§ 52d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit


vorherige Änderung

Die Zulassung ist zu erteilen, wenn

1.
die Gesellschaft den Erfordernissen der §§ 52c, 52e und 52f entspricht;

2.
die Gesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet;

3.
der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung (§ 52j) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.



(1) 1 Gesellschafter, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 52a bestimmten Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Patentanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu beachten. 2 Sie sind insbesondere verpflichtet, die anwaltliche Unabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Patentanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu wahren.

(2) 1 Gesellschafter,
die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2 Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung nach § 3 bekannt geworden ist. 3 § 39a Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Vorschriften über Tätigkeitsverbote nach § 39a Absatz 4 Satz 2 bis 6 und nach § 155a Absatz 2 und 3 gelten für Gesellschafter,
die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, entsprechend.

(4) Patentanwälte dürfen ihren Beruf nicht mit anderen Personen ausüben, wenn diese in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in
der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, verstoßen.

(5) Im Gesellschaftsvertrag
ist der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, verstoßen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)