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Änderung § 52l PAO vom 01.08.2022
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§ 52l PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 52l PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Text alte Fassung) § 52l Vertretung vor Gerichten und Behörden | (Text neue Fassung)§ 52l Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft |
1 Die Patentanwaltsgesellschaft kann als Prozeß- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. 2 Sie hat dabei die Rechte und Pflichten eines Patentanwalts. 3 Sie handelt durch ihre Organe und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen. | (1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist. (2) § 26 Absatz 2 und die §§ 27 und 28 sind entsprechend anzuwenden. (3) 1 Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine Zweigniederlassung im Inland einzurichten und zu unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist. 2 Für die Befreiung von der Pflicht nach Satz 1 gelten § 27 Absatz 2 und 3 sowie § 28 entsprechend. |
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