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Änderung § 82 PAO vom 01.08.2022
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§ 82 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 82 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 82 Aufgaben der Kammerversammlung | |
(1) 1 Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2 Sie hat berufliche Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Patentanwaltschaft sind, zu erörtern. (2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere, | |
(Text alte Fassung) 1. die Berufsordnung (§ 52b Abs. 1) und die Satzung der Kammer (§ 56) zu beschließen; | (Text neue Fassung) 1. die Berufsordnung (§ 52a Absatz 1) und die Satzung der Kammer (§ 56) zu beschließen; |
2. die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen; 3. die Ausbildung der Bewerberinnen und Bewerber und die berufliche Fortbildung der Patentanwälte zu fördern; 4. die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen; 5. Unterstützungseinrichtungen für Patentanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen; 6. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten; 7. Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung der Mitglieder des Vorstands aufzustellen; 8. die Abrechnung des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen. |
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