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Änderung § 97a PAO vom 01.08.2022
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§ 97a PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 97a PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Text alte Fassung) § 97a Vorschriften für Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaften | (Text neue Fassung)§ 97a Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme |
1 Die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils sowie die §§ 148 bis 151 sind entsprechend anzuwenden auf Personen, die nach § 53 Absatz 2 Nummer 3 der Patentanwaltskammer angehören. 2 An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft tritt die Aberkennung der Eignung, eine Patentanwaltsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen. | (1) 1 Der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens steht es nicht entgegen, dass der Vorstand der Patentanwaltskammer bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 70). 2 Hat das Landgericht den Rügebescheid aufgehoben (§ 70a), weil es eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 nicht festgestellt hat, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen und Beweismittel eingeleitet werden, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren. (2) 1 Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils unwirksam, das wegen desselben Verhaltens gegen den Patentanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft ergeht und auf Freispruch oder eine berufsgerichtliche Maßnahme lautet. 2 Die Rüge wird auch unwirksam, wenn rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 nicht festzustellen ist. |
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