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Änderung § 103d PAO vom 01.08.2022

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§ 103d PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 103d PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

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§ 103d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 103d Vernehmung des gesetzlichen Vertreters


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(1) 1 Dem gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft steht es im berufsgerichtlichen Verfahren frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. 2 § 133 Absatz 1 sowie die §§ 136 und 136a der Strafprozessordnung gelten für die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der Berufsausübungsgesellschaft entsprechend.

(2) 1 In anderen Verfahren kann der gesetzliche Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft als Zeuge auch die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung der Berufsausübungsgesellschaft die Gefahr zuziehen würde, für eine Berufspflichtverletzung verantwortlich gemacht zu werden. 2 § 55 Absatz 2 und § 56 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.