Änderung § 119 PAO vom 01.08.2022

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§ 119 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 119 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 119 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Patentanwalts


(Text neue Fassung)

§ 119 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Patentanwaltskammer


vorherige Änderung

1 Die Hauptverhandlung kann gegen einen Patentanwalt, der nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn er ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. 2 Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.



1 Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer, das nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn es ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. 2 Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.




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