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Änderung § 127 PAO vom 01.08.2022
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§ 127 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 127 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 127 Revision | |
(1) Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig, | |
(Text alte Fassung) 1. wenn das Urteil auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft lautet; 2. wenn das Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf Ausschließung erkannt hat; | (Text neue Fassung) 1. wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 lautet; 2. wenn das Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt hat; |
3. wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat. (2) Das Oberlandesgericht darf die Revision nur zulassen, wenn es über Rechtsfragen oder Fragen der patentanwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. (3) 1 Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. 2 Die Beschwerde ist bei dem Oberlandesgericht einzulegen. 3 In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden. (4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. (5) 1 Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. 2 Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. 3 Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. 4 Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung des Beschwerdebescheids die Revisionsfrist. |
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