Tools:
Update via:
Änderung § 136 PAO vom 01.08.2022
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 BRAORefG am 1. August 2022 und Änderungshistorie der PAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 136 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 136 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 136 Zustellung des Beschlusses | |
(Text alte Fassung) 1 Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 2 Er ist dem Patentanwalt zuzustellen. 3 War der Patentanwalt bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen. | (Text neue Fassung) 1 Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 2 Er ist dem Mitglied der Patentanwaltskammer zuzustellen. 3 War das Mitglied bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2859/al165980-0.htm