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Änderung § 136 PAO vom 01.08.2022

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§ 136 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 136 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Textabschnitt unverändert)

§ 136 Zustellung des Beschlusses


(Text alte Fassung)

1 Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 2 Er ist dem Patentanwalt zuzustellen. 3 War der Patentanwalt bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.

(Text neue Fassung)

1 Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 2 Er ist dem Mitglied der Patentanwaltskammer zuzustellen. 3 War das Mitglied bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.