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Änderung § 30 PAO vom 28.12.2010
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§ 30 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung | § 30 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes | |
(Text alte Fassung) Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Verwaltungsverfahren können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz. 2 Die Verwaltungsverfahren können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. (2) 1 Über Anträge ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. 2 In den Fällen des § 22 beginnt die Frist erst mit der Vorlage des ärztlichen Gutachtens. 3 § 17 bleibt unberührt. |
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