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Änderung § 98 PAO vom 03.12.2011
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§ 98 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung | § 98 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302 |
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(Text alte Fassung) § 98 Vorschriften für das Verfahren | (Text neue Fassung)§ 98 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren |
Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. Ergänzend sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. | (1) 1 Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. 2 Ergänzend sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. (2) 1 Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. 2 Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht und bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden. |
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