Tools:
Update via:
Änderung § 43 PAO vom 01.01.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 43 PAO, alle Änderungen durch Artikel 5 GeschmMRModG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie der PAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 43 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 43 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 13 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 43 Pflicht zu Übernahme der Vertretung | |
(1) Der Patentanwalt muß | |
(Text alte Fassung) 1. im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof die Vertretung eines Beteiligten übernehmen, wenn er ihm auf Grund des § 133 Abs. 1 des Patentgesetzes, des § 21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 24 des Geschmacksmustergesetzes oder des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet ist; | (Text neue Fassung) 1. im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof die Vertretung eines Beteiligten übernehmen, wenn er ihm auf Grund des § 133 Abs. 1 des Patentgesetzes, des § 21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 24 des Designgesetzes oder des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet ist; |
2. im gerichtlichen Verfahren, die Rechtsstreitigkeiten nach § 4 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes zum Gegenstand haben, die Beratung der Partei und die Unterstützung ihres Rechtsanwalts übernehmen, wenn er der Partei auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozeßkostenhilfe beigeordnet ist. (2) Der Patentanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. | |
(3) Der Patentanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Patentanwaltskammer für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen. | (3) 1 Der Patentanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Patentanwaltskammer für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. 2 Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2859/al42800-0.htm