Tools:
Update via:
Änderung § 125 PAO vom 25.07.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 125 PAO und Änderungshistorie der PAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 125 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 125 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 125 Berufung | |
(1) 1 Gegen das Urteil des Landgerichts ist die Berufung zulässig. 2 Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht. (2) 1 Die Berufung ist innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Landgericht schriftlich einzulegen. 2 Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Patentanwalts verkündet worden, so beginnt für ihn die Frist mit der Zustellung. (3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Auf das Verfahren sind im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Berufung die §§ 119, 120, 122 und 123 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. 2 § 121 gilt mit der Maßgabe, daß der Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht auch einen Beisitzer, der Berufsrichter ist, beauftragen kann, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen. 3 Hat der Patentanwalt die Berufung eingelegt, so ist bei seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung § 329 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden, falls der Patentanwalt ordnungsgemäß geladen und in der Ladung ausdrücklich auf die sich aus seiner Abwesenheit ergebende Rechtsfolge hingewiesen wurde; dies gilt nicht, wenn der Patentanwalt durch öffentliche Zustellung geladen worden ist. | (Text neue Fassung) (4) 1 Auf das Verfahren sind im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Berufung die §§ 119, 120, 122 und 123 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. 2 § 121 gilt mit der Maßgabe, daß der Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht auch einen Beisitzer, der Berufsrichter ist, beauftragen kann, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen. 3 Hat der Patentanwalt die Berufung eingelegt, so ist bei seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung § 329 Absatz 1 Satz 1 und 4 sowie Absatz 7 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden, falls der Patentanwalt ordnungsgemäß geladen und in der Ladung ausdrücklich auf die sich aus seiner Abwesenheit ergebende Rechtsfolge hingewiesen wurde; dies gilt nicht, wenn der Patentanwalt durch öffentliche Zustellung geladen worden ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2859/al48331-0.htm