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Änderung § 45a PAO vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45a PAO, alle Änderungen durch Artikel 212 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie der PAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 45a PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 45a PAO n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 212 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung | |
(1) 1 Die Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Sinne des § 3 Absatz 2 und 3 ergeben. 2 § 45 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. (2) 1 Die Mindestversicherungssumme beträgt 2.500.000 Euro für jeden Versicherungsfall. 2 Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden. 3 Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. | |
(Text alte Fassung) (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Patentanwaltskammer die Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen. | (Text neue Fassung) (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Patentanwaltskammer die Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen. |
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