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Änderung § 56 PAO vom 08.09.2015
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§ 56 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 56 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 212 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 56 Satzung | |
(Text alte Fassung) Die Organisation und Verwaltung der Patentanwaltskammer werden, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, durch die Satzung geregelt. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz. | (Text neue Fassung) Die Organisation und Verwaltung der Patentanwaltskammer werden, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, durch die Satzung geregelt. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. |
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