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Änderung § 9 PAO vom 01.01.2007

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§ 9 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 9 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Prüfungskommission


(Text alte Fassung)

Die Prüfungskommission wird bei dem Patentamt gebildet. Das Bundesministerium der Justiz beruft in diese Kommission Mitglieder des Patentgerichts und des Patentamts sowie Patentanwälte und Patentassessoren. Vor der Berufung der Patentanwälte ist der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.

(Text neue Fassung)

1 Die Prüfungskommission wird bei dem Patentamt gebildet. 2 Das Bundesamt für Justiz beruft in diese Kommission Mitglieder des Patentgerichts und des Patentamts sowie Patentanwälte und Patentassessoren. 3 Vor der Berufung der Patentanwälte ist der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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