Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17 PAO vom 18.05.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 PAO, alle Änderungen durch Artikel 4 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der PAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 17 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 17 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Aussetzung des Zulassungsverfahrens


(Text alte Fassung)

(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen den Bewerber wegen des Verdachts einer Straftat ein Ermittlungsverfahren oder ein strafgerichtliches Verfahren schwebt.

(2) Die Entscheidung über den Antrag ist auszusetzen, wenn gegen den Bewerber die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist.

(Text neue Fassung)

(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat ein Ermittlungsverfahren oder ein strafgerichtliches Verfahren schwebt.

(2) Die Entscheidung über den Antrag ist auszusetzen, wenn gegen die antragstellende Person die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist.

(3) Über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens oder des Ausgangs des strafgerichtlichen Verfahrens abzulehnen ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)