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Änderung § 57 PAO vom 18.05.2017

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§ 57 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 57 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57 Staatsaufsicht


(Text neue Fassung)

§ 57 Stellung der Patentanwaltskammer


vorherige Änderung

Der Präsident des Patentamts führt die Staatsaufsicht über die Patentanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Patentanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.



(1) Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) 1
Der Präsident des Patentamts führt die Staatsaufsicht über die Patentanwaltskammer. 2 Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und insbesondere die der Patentanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)