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Änderung § 60 PAO vom 18.05.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 60 PAO, alle Änderungen durch Artikel 4 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der PAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 60 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 60 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 60 Ausschluß von der Wählbarkeit | |
Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden ein Patentanwalt, 1. gegen den ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet oder ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist; 2. gegen den die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist; | |
(Text alte Fassung) 3. gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt oder in den letzten fünfzehn Jahren auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder aus der Rechtsanwaltschaft erkannt worden ist. | (Text neue Fassung) 3. gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße (§ 96 Absatz 1 Nummer 3) verhängt oder in den letzten fünfzehn Jahren auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder aus der Rechtsanwaltschaft erkannt worden ist. |
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