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Änderung § 71 PAO vom 18.05.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 71 PAO, alle Änderungen durch Artikel 4 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der PAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 71 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 71 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 71 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Mitglieder des Vorstands haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand - über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Patentanwälte, Bewerber und andere Personen bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. 2 Das gleiche gilt für Patentanwälte, die zur Mitarbeit herangezogen werden, und für Angestellte der Patentanwaltskammer. (2) In gerichtlichen Verfahren und vor Behörden dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Patentanwälte, Bewerber und andere Personen bekanntgeworden sind, ohne Genehmigung nicht aussagen oder Auskunft geben. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Mitglieder des Vorstands haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand - über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Patentanwälte und andere Personen bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. 2 Das gleiche gilt für Patentanwälte, die zur Mitarbeit herangezogen werden, und für Angestellte der Patentanwaltskammer. (2) In gerichtlichen Verfahren und vor Behörden dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Patentanwälte und andere Personen bekanntgeworden sind, ohne Genehmigung nicht aussagen oder Auskunft geben. |
(3) 1 Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Patentanwaltskammer nach pflichtmäßigem Ermessen. 2 Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn Rücksichten auf die Stellung oder die Aufgaben der Patentanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekanntgeworden sind, es unabweisbar erfordern. 3 § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt. |
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