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Änderung § 82 PAO vom 18.05.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 82 PAO, alle Änderungen durch Artikel 4 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der PAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 82 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 82 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 82 Aufgaben der Versammlung der Kammer | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Versammlung der Kammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2 Sie hat berufliche Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Patentanwaltschaft sind, zu erörtern. (2) Der Versammlung der Kammer obliegt insbesondere, | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2 Sie hat berufliche Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Patentanwaltschaft sind, zu erörtern. (2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere, |
1. die Berufsordnung (§ 52b Abs. 1) und die Satzung zu beschließen; | |
2. den Vorstand zu wählen; | 2. die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen; |
3. die Ausbildung der Bewerber und die berufliche Fortbildung der Patentanwälte zu fördern; 4. die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen; 5. Unterstützungseinrichtungen für Patentanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen; 6. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten; 7. Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung der Mitglieder des Vorstands aufzustellen; 8. die Abrechnung des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen. (3) Die Versammlung der Kammer gibt sich eine Geschäftsordnung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2859/al60931-0.htm