Tools:
Update via:
Änderung § 97a PAO vom 18.05.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 97a PAO, alle Änderungen durch Artikel 4 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der PAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 97a PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 97a PAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 97a Vorschriften für Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaften | |
(Text alte Fassung) 1 Die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils sowie die §§ 148 bis 151 sind entsprechend anzuwenden auf Personen, die nach § 53 Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltskammer angehören. 2 An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft tritt die Aberkennung der Eignung, eine Patentanwaltsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen. | (Text neue Fassung) 1 Die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils sowie die §§ 148 bis 151 sind entsprechend anzuwenden auf Personen, die nach § 53 Absatz 2 Nummer 3 der Patentanwaltskammer angehören. 2 An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft tritt die Aberkennung der Eignung, eine Patentanwaltsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2859/al60935-0.htm