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Änderung § 107 PAO vom 18.05.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 107 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 107 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Anlage 2 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 107 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens


(Text neue Fassung)

§ 107 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstands der Patentanwaltskammer, gegen einen Patentanwalt das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Vorstand der Patentanwaltskammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

vorherige Änderung

(2) Der Vorstand der Patentanwaltskammer kann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag muß die Tatsachen, welche die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens begründen sollen, und die Beweismittel angeben.



(2) 1 Der Vorstand der Patentanwaltskammer kann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen. 2 Der Antrag muß die Tatsachen, welche die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens begründen sollen, und die Beweismittel angeben.

(3) Auf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht sind die §§ 173 bis 175 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)