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Änderung § 29 PAO vom 18.05.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 29 PAO, alle Änderungen durch Anlage 2 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der PAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 29 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 29 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Anlage 2 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Text alte Fassung)§ 29 Patentanwaltsverzeichnis | (Text neue Fassung)§ 29 Patentanwaltsverzeichnis, Verordnungsermächtigung |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Die Patentanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte. 2 Die Patentanwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und die Richtigkeit der Daten. 3 Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. 4 Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. (2) Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt, sobald die Urkunde über die Zulassung ausgehändigt ist. (3) 1 In das Verzeichnis sind der Familienname, die Vornamen, der Zeitpunkt der Zulassung, die Kanzleianschrift und die Telekommunikationsdaten, die der Patentanwalt mitgeteilt hat, in den Fällen des § 26 Absatz 3 oder des § 27 Absatz 2 der Inhalt der Befreiung, die Anschrift von Zweigstellen sowie bestehende Berufs- und Vertretungsverbote einzutragen. 2 Ist bei einem Berufs- oder Vertretungsverbot ein Vertreter bestellt, so ist die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vornamen des Vertreters einzutragen. (4) Die Eintragung in das Verzeichnis wird gelöscht, sobald die Zulassung erloschen ist. (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt die Einzelheiten der Führung des Verzeichnisses und der Einsichtnahme in das Verzeichnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. |
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