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Änderung § 56 PAO vom 18.05.2017

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§ 56 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 56 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Anlage 2 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

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§ 56 Satzung


(Text neue Fassung)

§ 56 Satzung der Patentanwaltskammer


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Die Organisation und Verwaltung der Patentanwaltskammer werden, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, durch die Satzung geregelt. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.



1 Die Organisation und Verwaltung der Patentanwaltskammer werden, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, durch die Satzung geregelt. 2 Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.