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Änderung § 60 PAO vom 18.05.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 60 PAO, alle Änderungen durch Anlage 2 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der PAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 60 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 60 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Anlage 2 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Text alte Fassung)§ 60 Ausschluß von der Wählbarkeit | (Text neue Fassung)§ 60 Ausschluss von der Wählbarkeit |
(Textabschnitt unverändert) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden ein Patentanwalt, 1. gegen den ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet oder ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist; 2. gegen den die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist; 3. gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße (§ 96 Absatz 1 Nummer 3) verhängt oder in den letzten fünfzehn Jahren auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder aus der Rechtsanwaltschaft erkannt worden ist. |
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