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Änderung § 60 PAO vom 18.05.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 60 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 60 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Anlage 2 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

(Text alte Fassung)

§ 60 Ausschluß von der Wählbarkeit


(Text neue Fassung)

§ 60 Ausschluss von der Wählbarkeit


(Textabschnitt unverändert)

Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden ein Patentanwalt,

1. gegen den ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet oder ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist;

2. gegen den die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist;

3. gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße (§ 96 Absatz 1 Nummer 3) verhängt oder in den letzten fünfzehn Jahren auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder aus der Rechtsanwaltschaft erkannt worden ist.