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Änderung § 135 PAO vom 18.05.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 135 PAO, alle Änderungen durch Anlage 2 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der PAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 135 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 135 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Anlage 2 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Text alte Fassung) § 135 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung | (Text neue Fassung)§ 135 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung |
Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn der Patentanwalt zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist. | 1 Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhandeln und entscheiden. 2 Dies gilt auch dann, wenn der Patentanwalt zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist. |
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