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Änderung § 135 PAO vom 18.05.2017

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§ 135 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 135 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Anlage 2 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 135 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung


(Text neue Fassung)

§ 135 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung


vorherige Änderung

Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn der Patentanwalt zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.



1 Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhandeln und entscheiden. 2 Dies gilt auch dann, wenn der Patentanwalt zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)