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Änderung § 58 PAO vom 01.07.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 58 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung
§ 58 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Zusammensetzung des Vorstands


(1) 1 Der Vorstand der Patentanwaltskammer besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen.

(Text alte Fassung)

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Versammlung der Kammer gewählt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Mitglieder des Vorstands werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. 2 Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. 3 Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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