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Änderung § 69a PAO vom 01.01.2020
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§ 69a PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 69a PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602 |
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(Textabschnitt unverändert) § 69a Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) (1) Die Patentanwaltskammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, die durch ihre Mitglieder begangen werden. | (Text neue Fassung) (1) Die Patentanwaltskammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung und nach § 56 des Geldwäschegesetzes, die durch ihre Mitglieder begangen werden. |
(2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. (3) 1 Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. 2 Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. |
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