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Änderung § 94g PAO vom 30.07.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 94g PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2020 geltenden Fassung
§ 94g PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1403
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 94g Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise


(Text alte Fassung)

Wird durch das Oberlandesgericht oder den Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Patentanwalt bei einem Antrag auf Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat das Gericht seine Entscheidung spätestens am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft der Patentanwaltskammer zu übermitteln.

(Text neue Fassung)

Wird durch das Oberlandesgericht oder den Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Patentanwalt bei einem Antrag auf Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat das Gericht seine Entscheidung spätestens am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft der Patentanwaltskammer zu übermitteln.

(heute geltende Fassung)