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Synopse aller Änderungen der PAO am 19.07.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Juli 2013 durch Artikel 3 des PartGGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PAO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung | PAO n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2386 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Der Patentanwalt § 1 Stellung des Patentanwalts in der Rechtspflege § 2 Beruf des Patentanwalts § 3 Recht zur Beratung und Vertretung § 4 Auftreten vor den Gerichten Zweiter Teil Die Zulassung des Patentanwalts Erster Abschnitt Zulassung zur Patentanwaltschaft 1. Allgemeine Voraussetzungen § 5 Zugang zum Beruf des Patentanwalts § 6 Technische Befähigung § 7 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes § 8 Prüfung § 9 Prüfungskommission § 10 Zulassung zur Prüfung § 11 Patentassessor § 12 Ausbildungs- und Prüfungsordnung 2. Die Zulassung zur Patentanwaltschaft und ihr Erlöschen § 13 Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft § 14 Versagung der Zulassung zur Patentanwaltschaft § 15 (aufgehoben) § 15a (aufgehoben) § 16 (aufgehoben) § 17 Aussetzung des Zulassungsverfahrens § 18 Zulassung § 19 Vereidigung § 20 Erlöschen der Zulassung § 21 Rücknahme und Widerruf der Zulassung § 22 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung § 22a (aufgehoben) § 23 (aufgehoben) § 24 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung 3. Kanzlei und Patentanwaltsverzeichnis § 25 (aufgehoben) § 26 Kanzlei § 27 Kanzleien in anderen Staaten § 28 Zustellungsbevollmächtigter § 29 Patentanwaltsverzeichnis Zweiter Abschnitt Verwaltungsverfahren § 30 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes § 31 Sachliche Zuständigkeit § 32 Zustellung § 32a (aufgehoben) § 33 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren § 34 Ermittlung des Sachverhalts, personenbezogene Daten, Mitteilungspflichten § 35 (aufgehoben) § 36 (aufgehoben) § 37 (aufgehoben) § 38 (aufgehoben) Dritter Teil Die Rechte und Pflichten des Patentanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte Erster Abschnitt Allgemeines § 39 Allgemeine Berufspflicht § 39a Grundpflichten des Patentanwalts § 39b Werbung § 40 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags § 41 Versagung der Berufstätigkeit § 41a Patentanwälte in ständigen Dienstverhältnissen § 42 Patentanwälte im öffentlichen Dienst § 43 Pflicht zu Übernahme der Vertretung § 43a Vergütung § 43b Erfolgshonorar § 44 Handakten des Patentanwalts § 45 Berufshaftpflichtversicherung | |
(Text alte Fassung) § 45a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 45b (aufgehoben) | (Text neue Fassung) § 45a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung § 45b Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen |
§ 46 Bestellung eines allgemeinen Vertreters § 47 (aufgehoben) § 48 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei § 49 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Patentanwaltskammer § 50 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten § 51 Einsicht in die Personalakten § 52 Ausbildung von Bewerbern für die Patentanwaltschaft § 52a Berufliche Zusammenarbeit § 52b Satzungskompetenz Zweiter Abschnitt Patentanwaltsgesellschaften § 52c Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen § 52d Zulassungsvoraussetzungen § 52e Gesellschafter § 52f Geschäftsführung § 52g Zulassungsverfahren § 52h Erlöschen der Zulassung § 52i Kanzlei § 52j Berufshaftpflichtversicherung § 52k Firma § 52l Vertretung vor Gerichten und Behörden § 52m Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften, Verschwiegenheitspflicht Vierter Teil Die Patentanwaltskammer Erster Abschnitt Allgemeines § 53 Zusammensetzung, Rechtsstellung und Sitz der Patentanwaltskammer § 54 Aufgaben der Patentanwaltskammer § 55 Organe § 56 Satzung § 57 Staatsaufsicht Zweiter Abschnitt Die Organe der Patentanwaltskammer 1. Der Vorstand § 58 Zusammensetzung des Vorstands § 59 Voraussetzungen der Wählbarkeit § 60 Ausschluß von der Wählbarkeit § 61 Recht zur Ablehnung der Wahl § 62 Wahlperiode § 63 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds § 64 Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters § 65 Sitzungen des Vorstands § 66 Beschlußfähigkeit des Vorstands § 67 Beschlüsse des Vorstands § 68 Abteilungen des Vorstands § 69 Aufgaben des Vorstands § 69a Verwaltungsbehörde § 70 Rügerecht des Vorstands § 70a Antrag auf Entscheidung des Landgerichts § 71 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit § 72 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands § 73 Aufgaben des Präsidenten § 74 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse § 75 Aufgaben des Schriftführers § 76 Aufgaben des Schatzmeisters § 77 Einziehung rückständiger Beiträge 2. Die Versammlung der Kammer § 78 Einberufung der Versammlung der Kammer § 79 Einladung und Einberufungsfrist § 80 Ankündigung der Tagesordnung § 81 Wahlen und Beschlüsse der Versammlung der Kammer § 82 Aufgaben der Versammlung der Kammer § 82a Prüfung von Beschlüssen der Versammlung der Kammer durch die Aufsichtsbehörde Dritter Abschnitt (aufgehoben) § 83 (aufgehoben) § 84 (aufgehoben) Fünfter Teil Die Gerichte in Patentanwaltssachen und das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen Erster Abschnitt Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Patentanwaltssachen § 85 Kammer für Patentanwaltssachen § 86 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht § 87 Patentanwaltliche Mitglieder § 88 Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder § 89 Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds Zweiter Abschnitt Der Bundesgerichtshof in Patentanwaltssachen § 90 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof § 91 Patentanwälte als Beisitzer § 92 Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer § 93 Beendigung des Amtes des Beisitzers § 94 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen Dritter Abschnitt Das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen § 94a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit § 94b Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung § 94c Klagegegner und Vertretung § 94d Berufung § 94e Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse § 94f Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren Sechster Teil Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen § 95 Ahndung einer Pflichtverletzung § 96 Berufsgerichtliche Maßnahmen § 97 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung § 97a Vorschriften für Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaften Siebenter Teil Das berufsgerichtliche Verfahren Erster Abschnitt Allgemeines § 98 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 99 Keine Verhaftung des Patentanwalts § 100 Verteidigung § 101 Akteneinsicht des Patentanwalts § 102 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren § 102a Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu dem Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten § 102b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 103 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme § 103a Anderweitige Ahndung Zweiter Abschnitt Das Verfahren im ersten Rechtszug 1. Allgemeine Vorschriften § 104 Zuständigkeit § 105 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft § 105a (aufgehoben) 2. Die Einleitung des Verfahrens § 106 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 107 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens § 108 Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens §§ 109 bis 114 (aufgehoben) § 115 Inhalt der Anschuldigungsschrift § 116 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens § 117 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses § 118 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses 3. Die Hauptverhandlung § 119 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Patentanwalts § 120 Nichtöffentliche Hauptverhandlung § 121 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter § 122 Verlesen von Protokollen § 123 Entscheidung Dritter Abschnitt Die Rechtsmittel § 124 Beschwerde § 125 Berufung § 126 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft § 127 Revision § 128 Einlegung der Revision und Verfahren § 129 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof Vierter Abschnitt Die Sicherung von Beweisen § 130 Anordnung der Beweissicherung § 131 Verfahren Fünfter Abschnitt Das Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme § 132 Voraussetzung des Verbots § 133 Mündliche Verhandlung § 134 Abstimmung über das Verbot § 135 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung § 136 Zustellung des Beschlusses § 137 Wirkungen des Verbots § 138 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot § 139 Beschwerde § 140 Außerkrafttreten des Verbots § 141 Aufhebung des Verbots § 142 Mitteilung des Verbots § 143 Bestellung eines Vertreters Sechster Abschnitt Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und Kosten. Die Tilgung § 144 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen § 144a Tilgung Achter Teil Die Kosten in Patentanwaltssachen Erster Abschnitt Die Kosten in Verwaltungsverfahren der Patentanwaltskammer § 145 Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen Zweiter Abschnitt Die Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen § 146 Gerichtskosten § 147 Streitwert Dritter Abschnitt Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren und in dem Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge § 148 Gerichtskosten § 149 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 150 Kostenpflicht des Verurteilten § 150a Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge § 151 Haftung der Patentanwaltskammer § 152 (aufgehoben) § 153 (aufgehoben) § 154 (aufgehoben) Neunter Teil Berufsangehörige aus anderen Staaten § 154a Niederlassung § 154b Verfahren, berufliche Stellung Zehnter Teil Beratungs- und Vertretungsbefugnis des Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis § 155 Beratung und Vertretung von Dritten § 156 Auftreten vor den Gerichten Elfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften § 157 Maßgaben nach dem Einigungsvertrag § 158 Patentsachbearbeiter § 159 Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt § 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen § 161 Übergangsregelungen §§ 162 - 191 (aufgehoben) Anlage (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis | |
§ 45a (neu) | § 45a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung |
(1) 1 Die Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Sinne des § 3 Absatz 2 und 3 ergeben. 2 § 45 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. (2) 1 Die Mindestversicherungssumme beträgt 2.500.000 Euro für jeden Versicherungsfall. 2 Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden. 3 Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Patentanwaltskammer die Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen. | |
§ 45a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen | § 45b Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen |
(1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Patentanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden: | (1) 1 Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Patentanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden: |
1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme; 2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. | |
(2) Die Mitglieder einer Sozietät haften aus dem zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner. Die persönliche Haftung auf Schadensersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf einzelne Mitglieder einer Sozietät, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und muß vom Auftraggeber unterschrieben sein. | 2 Für Berufsausübungsgemeinschaften gilt Satz 1 entsprechend. (2) 1 Die Mitglieder einer Sozietät haften aus dem zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner. 2 Die persönliche Haftung auf Schadensersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf einzelne Mitglieder einer Sozietät, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. 3 Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und muß vom Auftraggeber unterschrieben sein. |
§ 52j Berufshaftpflichtversicherung | |
(1) Die Patentanwaltsgesellschaft ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Zulassung aufrechtzuerhalten; § 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 2.500.000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muß sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. | (1) Die Patentanwaltsgesellschaft ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Zulassung aufrechtzuerhalten; § 45 Absatz 1, 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. (2) 1 Die Mindestversicherungssumme beträgt 2.500.000 Euro für jeden Versicherungsfall. 2 Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. 3 Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muß sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. |
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Patentanwaltskammer die Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen. (4) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft die Gesellschafter und die Geschäftsführer persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes. | |
§ 52m Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften, Verschwiegenheitspflicht | |
(1) Die Patentanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter oder in der Person der nach § 52f Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen der Patentanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen. (2) Für Patentanwaltsgesellschaften gelten sinngemäß die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 39 bis 40, 43 bis 44, 45a Abs. 1 sowie die §§ 49 bis 52 und der Dritte Abschnitt des Fünften Teils. | (1) 1 Die Patentanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter oder in der Person der nach § 52f Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen der Patentanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen. 2 Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen. (2) Für Patentanwaltsgesellschaften gelten sinngemäß die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 39 bis 40, 43 bis 44, 45b Absatz 1 Satz 1, § 46 sowie die §§ 49 bis 52 und der Dritte Abschnitt des Fünften Teils. |
(3) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane der Patentanwaltsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. |
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