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Synopse aller Änderungen der PAO am 01.01.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2016 durch Artikel 6 des SyndAnwNRG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PAO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Der Patentanwalt § 1 Stellung des Patentanwalts in der Rechtspflege § 2 Beruf des Patentanwalts § 3 Recht zur Beratung und Vertretung § 4 Auftreten vor den Gerichten Zweiter Teil Die Zulassung des Patentanwalts Erster Abschnitt Zulassung zur Patentanwaltschaft 1. Allgemeine Voraussetzungen § 5 Zugang zum Beruf des Patentanwalts § 6 Technische Befähigung § 7 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes § 8 Prüfung § 9 Prüfungskommission § 10 Zulassung zur Prüfung § 11 Patentassessor § 12 Ausbildungs- und Prüfungsordnung 2. Die Zulassung zur Patentanwaltschaft und ihr Erlöschen § 13 Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft § 14 Versagung der Zulassung zur Patentanwaltschaft § 15 (aufgehoben) § 15a (aufgehoben) § 16 (aufgehoben) § 17 Aussetzung des Zulassungsverfahrens § 18 Zulassung § 19 Vereidigung § 20 Erlöschen der Zulassung § 21 Rücknahme und Widerruf der Zulassung § 22 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung § 22a (aufgehoben) § 23 (aufgehoben) § 24 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung 3. Kanzlei und Patentanwaltsverzeichnis § 25 (aufgehoben) § 26 Kanzlei § 27 Kanzleien in anderen Staaten § 28 Zustellungsbevollmächtigter § 29 Patentanwaltsverzeichnis Zweiter Abschnitt Verwaltungsverfahren § 30 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes § 31 Sachliche Zuständigkeit § 32 Zustellung § 32a (aufgehoben) § 33 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren § 34 Ermittlung des Sachverhalts, personenbezogene Daten, Mitteilungspflichten § 35 (aufgehoben) § 36 (aufgehoben) § 37 (aufgehoben) § 38 (aufgehoben) Dritter Teil Die Rechte und Pflichten des Patentanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte Erster Abschnitt Allgemeines § 39 Allgemeine Berufspflicht § 39a Grundpflichten des Patentanwalts § 39b Werbung § 40 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags § 41 Versagung der Berufstätigkeit | |
(Text alte Fassung) § 41a Patentanwälte in ständigen Dienstverhältnissen | (Text neue Fassung) § 41a Angestellte Patentanwälte; Syndikuspatentanwälte § 41b Zulassung als Syndikuspatentanwalt § 41c Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt § 41d Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte |
§ 42 Patentanwälte im öffentlichen Dienst § 43 Pflicht zu Übernahme der Vertretung § 43a Vergütung § 43b Erfolgshonorar § 44 Handakten des Patentanwalts § 45 Berufshaftpflichtversicherung § 45a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung § 45b Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 46 Bestellung eines allgemeinen Vertreters § 47 (aufgehoben) § 48 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei § 49 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Patentanwaltskammer § 50 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten § 51 Einsicht in die Personalakten § 52 Ausbildung von Bewerbern für die Patentanwaltschaft § 52a Berufliche Zusammenarbeit § 52b Satzungskompetenz Zweiter Abschnitt Patentanwaltsgesellschaften § 52c Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen § 52d Zulassungsvoraussetzungen § 52e Gesellschafter § 52f Geschäftsführung § 52g Zulassungsverfahren § 52h Erlöschen der Zulassung § 52i Kanzlei § 52j Berufshaftpflichtversicherung § 52k Firma § 52l Vertretung vor Gerichten und Behörden § 52m Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften, Verschwiegenheitspflicht Vierter Teil Die Patentanwaltskammer Erster Abschnitt Allgemeines § 53 Zusammensetzung, Rechtsstellung und Sitz der Patentanwaltskammer § 54 Aufgaben der Patentanwaltskammer § 55 Organe § 56 Satzung § 57 Staatsaufsicht Zweiter Abschnitt Die Organe der Patentanwaltskammer 1. Der Vorstand § 58 Zusammensetzung des Vorstands § 59 Voraussetzungen der Wählbarkeit § 60 Ausschluß von der Wählbarkeit § 61 Recht zur Ablehnung der Wahl § 62 Wahlperiode § 63 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds § 64 Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters § 65 Sitzungen des Vorstands § 66 Beschlußfähigkeit des Vorstands § 67 Beschlüsse des Vorstands § 68 Abteilungen des Vorstands § 69 Aufgaben des Vorstands § 69a Verwaltungsbehörde § 70 Rügerecht des Vorstands § 70a Antrag auf Entscheidung des Landgerichts § 71 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit § 72 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands § 73 Aufgaben des Präsidenten § 74 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse § 75 Aufgaben des Schriftführers § 76 Aufgaben des Schatzmeisters § 77 Einziehung rückständiger Beiträge 2. Die Versammlung der Kammer § 78 Einberufung der Versammlung der Kammer § 79 Einladung und Einberufungsfrist § 80 Ankündigung der Tagesordnung § 81 Wahlen und Beschlüsse der Versammlung der Kammer § 82 Aufgaben der Versammlung der Kammer § 82a Prüfung von Beschlüssen der Versammlung der Kammer durch die Aufsichtsbehörde Dritter Abschnitt (aufgehoben) § 83 (aufgehoben) § 84 (aufgehoben) Fünfter Teil Die Gerichte in Patentanwaltssachen und das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen Erster Abschnitt Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Patentanwaltssachen § 85 Kammer für Patentanwaltssachen § 86 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht § 87 Patentanwaltliche Mitglieder § 88 Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder § 89 Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds Zweiter Abschnitt Der Bundesgerichtshof in Patentanwaltssachen § 90 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof § 91 Patentanwälte als Beisitzer § 92 Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer § 93 Beendigung des Amtes des Beisitzers § 94 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen Dritter Abschnitt Das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen § 94a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit § 94b Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung § 94c Klagegegner und Vertretung § 94d Berufung § 94e Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse § 94f Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren Sechster Teil Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen § 95 Ahndung einer Pflichtverletzung § 96 Berufsgerichtliche Maßnahmen § 97 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung § 97a Vorschriften für Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaften Siebenter Teil Das berufsgerichtliche Verfahren Erster Abschnitt Allgemeines § 98 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 99 Keine Verhaftung des Patentanwalts § 100 Verteidigung § 101 Akteneinsicht des Patentanwalts § 102 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren § 102a Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu dem Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten § 102b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 103 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme § 103a Anderweitige Ahndung Zweiter Abschnitt Das Verfahren im ersten Rechtszug 1. Allgemeine Vorschriften § 104 Zuständigkeit § 105 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft § 105a (aufgehoben) 2. Die Einleitung des Verfahrens § 106 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 107 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens § 108 Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens §§ 109 bis 114 (aufgehoben) § 115 Inhalt der Anschuldigungsschrift § 116 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens § 117 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses § 118 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses 3. Die Hauptverhandlung § 119 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Patentanwalts § 120 Nichtöffentliche Hauptverhandlung § 121 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter § 122 Verlesen von Protokollen § 123 Entscheidung Dritter Abschnitt Die Rechtsmittel § 124 Beschwerde § 125 Berufung § 126 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft § 127 Revision § 128 Einlegung der Revision und Verfahren § 129 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof Vierter Abschnitt Die Sicherung von Beweisen § 130 Anordnung der Beweissicherung § 131 Verfahren Fünfter Abschnitt Das Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme § 132 Voraussetzung des Verbots § 133 Mündliche Verhandlung § 134 Abstimmung über das Verbot § 135 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung § 136 Zustellung des Beschlusses § 137 Wirkungen des Verbots § 138 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot § 139 Beschwerde § 140 Außerkrafttreten des Verbots § 141 Aufhebung des Verbots § 142 Mitteilung des Verbots § 143 Bestellung eines Vertreters Sechster Abschnitt Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und Kosten. Die Tilgung § 144 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen § 144a Tilgung Achter Teil Die Kosten in Patentanwaltssachen Erster Abschnitt Die Kosten in Verwaltungsverfahren der Patentanwaltskammer § 145 Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen Zweiter Abschnitt Die Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen § 146 Gerichtskosten § 147 Streitwert Dritter Abschnitt Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren und in dem Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge § 148 Gerichtskosten § 149 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 150 Kostenpflicht des Verurteilten § 150a Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge § 151 Haftung der Patentanwaltskammer § 152 (aufgehoben) § 153 (aufgehoben) § 154 (aufgehoben) Neunter Teil Berufsangehörige aus anderen Staaten § 154a Niederlassung § 154b Verfahren, berufliche Stellung Zehnter Teil Beratungs- und Vertretungsbefugnis des Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis § 155 Beratung und Vertretung von Dritten | |
§ 155a Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt | |
§ 156 Auftreten vor den Gerichten Elfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften § 157 Maßgaben nach dem Einigungsvertrag § 158 Patentsachbearbeiter § 159 Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt § 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen § 161 Übergangsregelungen §§ 162 - 191 (aufgehoben) Anlage (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis | |
§ 41a Patentanwälte in ständigen Dienstverhältnissen | § 41a Angestellte Patentanwälte; Syndikuspatentanwälte |
(1) Der Patentanwalt darf für einen Auftraggeber, dem er auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellen muß, vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden nicht in seiner Eigenschaft als Patentanwalt tätig werden. (2) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden: 1. wenn er als sonstiger Berater, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausübt, in derselben Angelegenheit bereits tätig geworden ist oder in einer solchen, die eine technische oder naturwissenschaftliche Verwertbarkeit für das Arbeitsgebiet ergibt, mit dem er als Berater in einem ständigen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis befaßt ist; es sei denn, es besteht ein gemeinsames Interesse oder die berufliche Tätigkeit ist beendet; 2. als sonstiger Berater, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausübt, wenn er als Patentanwalt mit derselben Angelegenheit bereits befaßt gewesen ist oder mit einer solchen, die eine technische oder naturwissenschaftliche Verwertbarkeit für das Arbeitsgebiet eines Auftraggebers ergibt, für den er als Patentanwalt tätig ist; es sei denn, es besteht ein gemeinsames Interesse. (3) Die Verbote des Absatzes 2 gelten auch für die mit dem Patentanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Patentanwälte und Angehörige anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befaßt ist. | (1) Patentanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Patentanwälte, Rechtsanwälte oder als rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind. (2) 1 Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Patentanwälte aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber patentanwaltlich mit der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes sowie § 4 des Steuerberatungsgesetzes betraut sind (Syndikuspatentanwälte). 2 Der Syndikuspatentanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 41b. (3) Eine patentanwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist: 1. die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, 2. die Erteilung von Rechtsrat, 3. die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und 4. die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten. (4) 1 Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. 2 Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikuspatentanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. (5) 1 Die Befugnis des Syndikuspatentanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. 2 Diese umfassen auch 1. Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes, 2. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und 3. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 52a genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt. |
§ 41b (neu) | § 41b Zulassung als Syndikuspatentanwalt |
(1) 1 Die Zulassung zur Patentanwaltschaft als Syndikuspatentanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn 1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Patentanwalts gemäß den §§ 5 bis 8 erfüllt sind, 2. kein Zulassungsversagungsgrund nach § 14 vorliegt und 3. die Tätigkeit den Anforderungen des § 41a Absatz 2 bis 5 entspricht. 2 Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden. (2) 1 Über die Zulassung als Syndikuspatentanwalt entscheidet die Patentanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. 2 Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. 3 Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 94a Absatz 1 und 2 zu. 4 Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Patentanwaltskammer nach Satz 1 gebunden. (3) 1 Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. 2 Die Patentanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen. (4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 17 bis 19 mit der Maßgabe, dass 1. abweichend von § 18 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist und 2. die Tätigkeit abweichend von § 18 Absatz 4 unter der Berufsbezeichnung 'Patentanwältin (Syndikuspatentanwältin)' oder 'Patentanwalt (Syndikuspatentanwalt)' auszuüben ist. | |
§ 41c (neu) | § 41c Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt |
(1) Die Zulassung als Syndikuspatentanwalt erlischt nach Maßgabe des § 20. (2) 1 Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung als Syndikuspatentanwalt gelten die §§ 21 und 22 mit Ausnahme des § 21 Absatz 2 Nummer 10. 2 Die Zulassung als Syndikuspatentanwalt ist ferner ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 41a Absatz 2 bis 5 entspricht. 3 § 41b Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Werden nach einer Zulassung nach § 41b weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt aufgenommen oder tritt innerhalb bereits bestehender Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung der Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung nach Maßgabe des § 41b unter den dort genannten Voraussetzungen auf die weiteren Arbeitsverhältnisse oder die geänderte Tätigkeit zu erstrecken. (4) 1 Der Syndikuspatentanwalt hat der nach § 49 Absatz 3 zuständigen Stelle unbeschadet seiner Anzeige- und Vorlagepflichten nach § 49 Absatz 3 auch jede der folgenden tätigkeitsbezogenen Änderungen des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen: 1. jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeitsvertrags, dazu gehört auch die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses, 2. jede wesentliche Änderung der Tätigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses. 2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist der Anzeige eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des geänderten Arbeitsvertrags beizufügen. 3 § 50 gilt entsprechend. | |
§ 41d (neu) | § 41d Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte |
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für Syndikuspatentanwälte die Vorschriften über Patentanwälte. (2) 1 § 4 dieses Gesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Syndikuspatentanwälte nur für ihren Arbeitgeber auftreten. 2 In Straf- oder Bußgeldverfahren, die sich gegen den Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter richten, dürfen Syndikuspatentanwälte nicht als deren Verteidiger oder Vertreter tätig werden; dies gilt, wenn Gegenstand des Straf- oder Bußgeldverfahrens ein unternehmensbezogener Tatvorwurf ist, auch in Bezug auf eine Tätigkeit als Patentanwalt im Sinne des § 5 oder als Rechtsanwalt. (3) Auf die Tätigkeit von Syndikuspatentanwälten finden die §§ 40, 43, 45 und 45b keine Anwendung. (4) 1 § 26 findet auf Syndikuspatentanwälte mit der Maßgabe Anwendung, dass die regelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei gilt. 2 Ist der Syndikuspatentanwalt zugleich als Patentanwalt gemäß § 5 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt tätig, ist für jede Tätigkeit eine gesonderte Kanzlei zu errichten und zu unterhalten. (5) 1 In die Verzeichnisse nach § 29 ist ergänzend zu den in § 29 Absatz 3 genannten Angaben aufzunehmen, dass die Zulassung zur Patentanwaltschaft als Syndikuspatentanwalt erfolgt ist. 2 Ist der Syndikuspatentanwalt zugleich als Patentanwalt gemäß § 5 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt tätig, hat eine gesonderte Eintragung für jede der Tätigkeiten zu erfolgen. (6) Die Kosten und Auslagen für die Hinzuziehung eines Syndikuspatentanwalts sind durch das in dessen Anstellungsverhältnis gezahlte Gehalt abgegolten. | |
§ 155 Beratung und Vertretung von Dritten | |
(1) Ein Patentassessor (§ 11), der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf Grund eines ständigen Dienstverhältnisses ausübt, kann im Rahmen dieses Dienstverhältnisses einen Dritten gemäß § 3 Abs. 2 und 3 beraten und vertreten, wenn 1. der Dritte und der Dienstherr des Patentassessors im Verhältnis zueinander Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292 des Aktiengesetzes) sind; 2. der Dritte im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat und er dem Dienstherrn des Patentassessors vertraglich die Wahrnehmung seiner Interessen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes übertragen hat. (2) Der Patentassessor kann im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 von dem Dritten als Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 25 des Patentgesetzes, des § 28 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, des § 58 des Designgesetzes und des § 96 des Markengesetzes bestellt werden. | |
(3) Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 gelten nicht für Patentanwälte in ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnissen (§ 41a). | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2). |
§ 155a (neu) | § 155a Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt |
(1) Der Patentanwalt darf für einen Auftraggeber, dem er auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft als Patentassessor zur Verfügung stellen muss, vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden nicht in seiner Eigenschaft als Patentanwalt tätig werden. (2) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden 1. wenn er als Patentassessor, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausübt, in derselben Angelegenheit bereits tätig geworden ist oder in einer Angelegenheit, die eine technische oder naturwissenschaftliche Verwertbarkeit für das Arbeitsgebiet ergibt, mit dem er als Patentassessor befasst ist; es sei denn, es besteht ein gemeinsames Interesse oder die berufliche Tätigkeit ist beendet; 2. als Patentassessor, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausübt, wenn er als Patentanwalt mit derselben Angelegenheit bereits befasst gewesen ist oder mit einer solchen, die eine technische oder naturwissenschaftliche Verwertbarkeit für das Arbeitsgebiet eines Auftraggebers ergibt, für den er als Patentanwalt tätig ist; es sei denn, es besteht ein gemeinsames Interesse. (3) Die Verbote des Absatzes 2 gelten auch für die mit dem Patentanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Patentanwälte und Angehörige anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befasst ist. |
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