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Synopse aller Änderungen der PAO am 01.01.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 4 des ViVaJuRG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PAO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Der Patentanwalt § 1 Stellung in der Rechtspflege § 2 Beruf des Patentanwalts § 3 Recht zur Beratung und Vertretung § 4 Auftreten vor den Gerichten § 4a Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Zulassung zur Patentanwaltschaft Erster Unterabschnitt Allgemeine Voraussetzungen § 5 Zugang zum Beruf des Patentanwalts § 6 Technische Befähigung § 7 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes § 8 Prüfung § 9 Prüfungskommission § 10 Zulassung zur Prüfung § 10a Patentsachbearbeiter § 11 Patentassessor § 12 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Zweiter Unterabschnitt Zulassung zur Patentanwaltschaft und Erlöschen der Zulassung § 13 Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft § 14 Versagung der Zulassung §§ 15 bis 16 (aufgehoben) § 17 Aussetzung des Zulassungsverfahrens § 18 Zulassung § 19 Vereidigung § 20 Erlöschen der Zulassung § 21 Rücknahme und Widerruf der Zulassung § 22 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung § 22a (aufgehoben) § 23 (aufgehoben) § 24 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung Dritter Unterabschnitt Kanzlei und Patentanwaltsverzeichnis § 25 (aufgehoben) § 26 Kanzlei § 27 Kanzleien in anderen Staaten § 28 Zustellungsbevollmächtigter § 29 Patentanwaltsverzeichnis, Verordnungsermächtigung Zweiter Abschnitt Verwaltungsverfahren § 30 Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze § 31 Sachliche Zuständigkeit § 32 Zustellung § 32a (aufgehoben) § 33 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren § 34 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten §§ 35 bis 38 (aufgehoben) Dritter Teil Rechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte Erster Abschnitt Allgemeines § 39 Allgemeine Berufspflicht § 39a Grundpflichten § 39b Werbung § 39c Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 40 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags § 41 Tätigkeitsverbote bei nichtpatentanwaltlicher Vorbefassung § 41a Angestellte Patentanwälte und Syndikuspatentanwälte § 41b Zulassung als Syndikuspatentanwalt § 41c Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt § 41d Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte § 42 Patentanwälte im öffentlichen Dienst § 43 Pflicht zu Übernahme der Vertretung § 43a Vergütung § 43b Erfolgshonorar § 44 Handakten § 45 Berufshaftpflichtversicherung § 45a (aufgehoben) § 45b Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 46 Bestellung einer Vertretung § 47 Befugnisse der Vertretung § 48 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei § 49 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Patentanwaltskammer § 50 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten § 51 Mitgliederakten § 52 Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Patentanwaltschaft § 52a Satzungskompetenz Zweiter Abschnitt Berufliche Zusammenarbeit § 52b Berufsausübungsgesellschaften § 52c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe § 52d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit § 52e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft § 52f Zulassung § 52g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht § 52h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler § 52i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften § 52j Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane § 52k Recht zur Beratung und Vertretung § 52l Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft § 52m Berufshaftpflichtversicherung § 52n Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung § 52o Patentanwaltsgesellschaft § 52p Bürogemeinschaft Vierter Teil Die Patentanwaltskammer Erster Abschnitt Allgemeines § 53 Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer § 54 Aufgaben der Patentanwaltskammer § 55 Organe der Patentanwaltskammer § 56 Satzung der Patentanwaltskammer § 57 Stellung der Patentanwaltskammer Zweiter Abschnitt Organe der Patentanwaltskammer Erster Unterabschnitt Vorstand § 58 Zusammensetzung des Vorstands § 59 Voraussetzungen der Wählbarkeit § 60 Verlust der Wählbarkeit § 61 Recht zur Ablehnung der Wahl § 62 Wahlperiode § 63 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds § 64 Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters § 65 Sitzungen des Vorstands § 66 Beschlussfähigkeit des Vorstands § 67 Beschlüsse des Vorstands § 68 Abteilungen des Vorstands § 69 Aufgaben des Vorstands § 69a Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten § 70 Rügerecht des Vorstands § 70a Antrag auf Entscheidung des Landgerichts § 71 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 72 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands § 73 Aufgaben des Präsidenten § 74 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse § 75 Aufgaben des Schriftführers § 76 Aufgaben des Schatzmeisters § 77 Einziehung rückständiger Beiträge Zweiter Unterabschnitt Kammerversammlung § 78 Einberufung der Kammerversammlung § 79 Einladung und Einberufungsfrist § 79a Durchführung der Kammerversammlung § 80 Ankündigung der Tagesordnung § 81 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung § 82 Aufgaben der Kammerversammlung § 82a Prüfung der Berufsordnung und der Satzung der Kammer §§ 83 und 84 (aufgehoben) Fünfter Teil Gerichte in Patentanwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen Erster Abschnitt Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Patentanwaltssachen § 85 Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht § 86 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht § 87 Patentanwaltliche Mitglieder § 88 Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder § 89 Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds Zweiter Abschnitt Der Bundesgerichtshof in Patentanwaltssachen § 90 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof § 91 Patentanwälte als Beisitzer § 92 Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer § 93 Beendigung des Amtes des Beisitzers § 94 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen Dritter Abschnitt Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen § 94a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit § 94b Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung § 94c Klagegegner und Vertretung § 94d Berufung § 94e Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse § 94f Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 94g Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise Sechster Teil Berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen § 95 Ahndung einer Pflichtverletzung § 95a Leitungspersonen § 95b Rechtsnachfolger § 96 Berufsgerichtliche Maßnahmen § 97 Verjährung von Pflichtverletzungen § 97a Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme § 97b Anderweitige Ahndung Siebenter Teil Berufsgerichtliches Verfahren Erster Abschnitt Allgemeines Erster Unterabschnitt Allgemeine Verfahrensregeln § 98 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 99 Keine Verhaftung des Patentanwalts § 100 Verteidigung § 101 Akteneinsicht des Patentanwalts § 102 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren § 102a Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen § 102b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens Zweiter Unterabschnitt Berufsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften § 103 Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften § 103a Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften § 103b Besonderer Vertreter § 103c Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern § 103d Vernehmung des gesetzlichen Vertreters Zweiter Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 104 Zuständigkeit § 105 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft § 105a (aufgehoben) Zweiter Unterabschnitt Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 106 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 107 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung § 108 Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens §§ 109 bis 114 (aufgehoben) § 115 Inhalt der Anschuldigungsschrift § 116 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens § 117 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses § 118 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses Dritter Unterabschnitt Hauptverhandlung § 119 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Patentanwaltskammer § 120 (aufgehoben) § 121 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter § 122 Verlesen von Protokollen § 123 Entscheidung Dritter Abschnitt Rechtsmittel § 124 Beschwerde § 125 Berufung § 126 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft § 127 Revision § 128 Einlegung der Revision und Verfahren § 129 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof Vierter Abschnitt Sicherung von Beweisen § 130 Anordnung der Beweissicherung § 131 Verfahren Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme § 132 Voraussetzung des Verbots § 133 Mündliche Verhandlung § 134 Abstimmung über das Verbot § 135 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung § 136 Zustellung des Beschlusses § 137 Wirkungen des Verbots § 138 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot § 139 Beschwerde § 140 Außerkrafttreten des Verbots § 141 Aufhebung des Verbots § 142 Mitteilung des Verbots § 143 Bestellung einer Vertretung Sechster Abschnitt Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung § 144 Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen § 144a Tilgung Achter Teil Kosten in Patentanwaltssachen Erster Abschnitt Kosten in Verwaltungsverfahren der Patentanwaltskammer § 145 Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen Zweiter Abschnitt Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen § 146 Gerichtskosten § 147 Streitwert Dritter Abschnitt Kosten im berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts § 148 Gerichtskosten § 149 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 150 Kostenpflicht des Verurteilten § 150a Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts § 151 Haftung der Patentanwaltskammer § 152 (aufgehoben) § 153 (aufgehoben) § 154 (aufgehoben) Neunter Teil Beratungs- und Vertretungsbefugnis des Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis § 155 Beratung und Vertretung von Dritten § 155a Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt § 156 Auftreten vor den Gerichten Zehnter Teil Ausländische Patentanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften § 157 Ausländische Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung § 158 Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf § 159 Ausländische Berufsausübungsgesellschaften Elfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften § 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen § 161 Maßgabe nach dem Einigungsvertrag § 162 Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 163 Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft |
Anlage 1 (zu § 52a Absatz 4 Satz 1) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen Anlage 2 (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis | |
§ 49 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Patentanwaltskammer | |
(1) 1 In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Patentanwalt dem Vorstand der Patentanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu geben, sowie auf Verlangen seine Handakten vorzulegen oder bei dem Vorstand oder dem beauftragten Mitglied zu erscheinen. 2 Das gilt nicht, wenn und soweit der Patentanwalt dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. 3 Der Patentanwalt ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen. (2) 1 In Vermittlungsverfahren der Patentanwaltskammer hat der Patentanwalt auf Verlangen vor dem Vorstand der Patentanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes zu erscheinen. 2 Das Erscheinen soll angeordnet werden, wenn der Vorstand oder das beauftragte Vorstandsmitglied nach Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass hierdurch eine Einigung gefördert werden kann. (3) 1 Der Patentanwalt hat dem Vorstand der Patentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen, 1. daß er ein Beschäftigungsverhältnis eingeht oder daß eine wesentliche Änderung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eintritt, 2. daß er dauernd oder zeitweilig als Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit verwendet wird, | |
3. daß er ein öffentliches Amt im Sinne des § 42 Abs. 2 bekleidet. | 3. daß er ein öffentliches Amt im Sinne des § 42 Abs. 2 bekleidet, 4. dass er Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz ist. |
2 Dem Vorstand der Patentanwaltskammer sind auf Verlangen die Unterlagen über ein Beschäftigungsverhältnis vorzulegen. | |
§ 53 Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer | |
(1) 1 Es wird eine Patentanwaltskammer gebildet. 2 Ihr Sitz wird durch ihre Satzung bestimmt. (2) Mitglieder der Patentanwaltskammer sind 1. Personen, die von ihr zur Patentanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden, | |
2. Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, und 3. Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind. | 2. Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, 3. Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon a) nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind oder b) Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer sind, und 4. Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassungen von ausländischen Berufsausübungsgesellschaften (§ 159 Absatz 1 Nummer 4), die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind. |
(3) Die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer erlischt 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 20 vorliegen, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 3 vorliegen, 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Berufsausübungsgesellschaft a) die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen, b) gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 52j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder c) die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist. | |
§ 69 Aufgaben des Vorstands | |
(1) 1 Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2 Ihm obliegen auch die der Patentanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. 3 Er hat die Belange des Berufsstands zu wahren und zu fördern. | |
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere, | (2) 1 Dem Vorstand obliegt insbesondere, |
1. die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren; 2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; 3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; 4. die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben; 5. Patentanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern der Kammer und des Senats für Patentanwaltssachen (§ 87) und für die Berufung zu Beisitzern (§ 91) vorzuschlagen; 6. der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen; 7. Gutachten zu erstatten, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde anfordert; 8. bei der Ausbildung der Bewerberinnen und Bewerber für die Patentanwaltschaft mitzuwirken, Studiengänge zur Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern im allgemeinen Recht mit Universitäten abzustimmen und für die erforderliche Zahl von *) Ausbildungsplätzen bei den Patentanwälten Sorge zu tragen; 9. die patentanwaltlichen Mitglieder der Prüfungskommission (§ 9) vorzuschlagen. | |
2 Ist ein Mitglied der Kammer auch Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz, so umfassen die Aufgaben des Vorstandes nach Satz 1 Nummer 1 und 4 auch die Berufspflichten des Kammermitglieds als Mitglied dieses Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans (§ 59d Absatz 1 bis 3 und § 59j Absatz 4 und 5 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder § 51 Absatz 1 bis 3 und § 55b Absatz 4 und 5 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes). | |
(3) 1 In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand die Person, die die Beschwerde erhoben hatte von seiner Entscheidung in Kenntnis. 2 Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. 3 § 71 Absatz 1 bleibt unberührt. 4 Die Mitteilung ist nicht anfechtbar. | |
(4) Der Vorstand kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen. | (4) Der Vorstand kann die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen. |
(5) 1 Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Patentanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. 2 Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird. --- *) Anm. d. Red.: Die offensichtlich fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 4 Nr. 34 Buchstabe b G. v. 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
§ 95 Ahndung einer Pflichtverletzung | |
(1) Gegen einen Patentanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt. | (1) 1 Gegen einen Patentanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt. 2 Gleiches gilt, wenn ein Patentanwalt im Fall des § 69 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes gegen Berufspflichten nach § 59d Absatz 1 bis 3 oder § 59j Absatz 4 oder 5 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder gegen Berufspflichten nach § 51 Absatz 1 bis 3 oder § 55b Absatz 4 oder 5 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes verstößt. |
(2) Ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten eines Patentanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine berufsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung der Patentanwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. (3) Gegen eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt, wenn 1. eine Leitungsperson der Berufsausübungsgesellschaft schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, oder 2. eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Berufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können. (4) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Patentanwalt oder die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft zur Zeit der Tat der patentanwaltlichen Berufsgerichtsbarkeit nicht unterstand. (5) Berufsgerichtliche Maßnahmen gegen einen Patentanwalt und gegen die Berufsausübungsgesellschaft, der dieser angehört, können nebeneinander verhängt werden. | |
§ 96 Berufsgerichtliche Maßnahmen | |
(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Patentanwälte 1. Warnung, 2. Verweis, 3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, 4. Ausschließung aus der Patentanwaltschaft. | |
(1a) Im Fall des § 69 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft 1. bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und 2. bei Mitgliedern eines Aufsichtsorgans die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen. | |
(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften 1. Warnung, 2. Verweis, 3. Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, 4. Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3. (3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden. | |
§ 163 (aufgehoben) | § 163 Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft |
Die Zuständigkeit für am 1. Januar 2025 anhängige aufsichtsrechtliche Verfahren gegen ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer patentanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft, das auch Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer ist, geht am 1. Januar 2025 auf diejenige Stelle über, der von diesem Tag an nach der Rechtsanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz die Zuständigkeit für das Verfahren zukommt. |
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