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Synopse aller Änderungen der PAO am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 27 des BEG IV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PAO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Der Patentanwalt
    § 1 Stellung in der Rechtspflege
    § 2 Beruf des Patentanwalts
    § 3 Recht zur Beratung und Vertretung
    § 4 Auftreten vor den Gerichten
    § 4a Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe
Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften
    Erster Abschnitt Zulassung zur Patentanwaltschaft
       Erster Unterabschnitt Allgemeine Voraussetzungen
          § 5 Zugang zum Beruf des Patentanwalts
          § 6 Technische Befähigung
          § 7 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
          § 8 Prüfung
          § 9 Prüfungskommission
          § 10 Zulassung zur Prüfung
          § 10a Patentsachbearbeiter
          § 11 Patentassessor
          § 12 Ausbildungs- und Prüfungsordnung
       Zweiter Unterabschnitt Zulassung zur Patentanwaltschaft und Erlöschen der Zulassung
          § 13 Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft
          § 14 Versagung der Zulassung
          §§ 15 bis 16 (aufgehoben)
          § 17 Aussetzung des Zulassungsverfahrens
          § 18 Zulassung
          § 19 Vereidigung
          § 20 Erlöschen der Zulassung
          § 21 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
          § 22 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
          § 22a (aufgehoben)
          § 23 (aufgehoben)
          § 24 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
       Dritter Unterabschnitt Kanzlei und Patentanwaltsverzeichnis
          § 25 (aufgehoben)
          § 26 Kanzlei
          § 27 Kanzleien in anderen Staaten
          § 28 Zustellungsbevollmächtigter
          § 29 Patentanwaltsverzeichnis, Verordnungsermächtigung
    Zweiter Abschnitt Verwaltungsverfahren
       § 30 Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze
       § 31 Sachliche Zuständigkeit
       § 32 Zustellung
       § 32a (aufgehoben)
       § 33 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
       § 34 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       §§ 35 bis 38 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

       § 35 Ersetzung der Schriftform
       §§ 36
bis 38 (aufgehoben)
Dritter Teil Rechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte
    Erster Abschnitt Allgemeines
       § 39 Allgemeine Berufspflicht
       § 39a Grundpflichten
       § 39b Werbung
       § 39c Inanspruchnahme von Dienstleistungen
       § 40 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
       § 41 Tätigkeitsverbote bei nichtpatentanwaltlicher Vorbefassung
       § 41a Angestellte Patentanwälte und Syndikuspatentanwälte
       § 41b Zulassung als Syndikuspatentanwalt
       § 41c Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt
       § 41d Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte
       § 42 Patentanwälte im öffentlichen Dienst
       § 43 Pflicht zu Übernahme der Vertretung
       § 43a Vergütung
       § 43b Erfolgshonorar
       § 44 Handakten
       § 45 Berufshaftpflichtversicherung
       § 45a (aufgehoben)
       § 45b Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
       § 46 Bestellung einer Vertretung
       § 47 Befugnisse der Vertretung
       § 48 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
       § 49 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Patentanwaltskammer
       § 50 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
       § 51 Mitgliederakten
       § 52 Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Patentanwaltschaft
       § 52a Satzungskompetenz
    Zweiter Abschnitt Berufliche Zusammenarbeit
       § 52b Berufsausübungsgesellschaften
       § 52c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
       § 52d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
       § 52e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
       § 52f Zulassung
       § 52g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht
       § 52h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
       § 52i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften
       § 52j Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
       § 52k Recht zur Beratung und Vertretung
       § 52l Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft
       § 52m Berufshaftpflichtversicherung
       § 52n Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung
       § 52o Patentanwaltsgesellschaft
       § 52p Bürogemeinschaft
Vierter Teil Die Patentanwaltskammer
    Erster Abschnitt Allgemeines
       § 53 Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer
       § 54 Aufgaben der Patentanwaltskammer
       § 55 Organe der Patentanwaltskammer
       § 56 Satzung der Patentanwaltskammer
       § 57 Stellung der Patentanwaltskammer
    Zweiter Abschnitt Organe der Patentanwaltskammer
       Erster Unterabschnitt Vorstand
          § 58 Zusammensetzung des Vorstands
          § 59 Voraussetzungen der Wählbarkeit
          § 60 Verlust der Wählbarkeit
          § 61 Recht zur Ablehnung der Wahl
          § 62 Wahlperiode
          § 63 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
          § 64 Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters
          § 65 Sitzungen des Vorstands
          § 66 Beschlussfähigkeit des Vorstands
          § 67 Beschlüsse des Vorstands
          § 68 Abteilungen des Vorstands
          § 69 Aufgaben des Vorstands
          § 69a Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
          § 70 Rügerecht des Vorstands
          § 70a Antrag auf Entscheidung des Landgerichts
          § 71 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
          § 72 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands
          § 73 Aufgaben des Präsidenten
          § 74 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse
          § 75 Aufgaben des Schriftführers
          § 76 Aufgaben des Schatzmeisters
          § 77 Einziehung rückständiger Beiträge
       Zweiter Unterabschnitt Kammerversammlung
          § 78 Einberufung der Kammerversammlung
          § 79 Einladung und Einberufungsfrist
          § 79a Durchführung der Kammerversammlung
          § 80 Ankündigung der Tagesordnung
          § 81 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung
          § 82 Aufgaben der Kammerversammlung
          § 82a Prüfung der Berufsordnung und der Satzung der Kammer
          §§ 83 und 84 (aufgehoben)
Fünfter Teil Gerichte in Patentanwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
    Erster Abschnitt Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Patentanwaltssachen
       § 85 Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht
       § 86 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht
       § 87 Patentanwaltliche Mitglieder
       § 88 Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder
       § 89 Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds
    Zweiter Abschnitt Der Bundesgerichtshof in Patentanwaltssachen
       § 90 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof
       § 91 Patentanwälte als Beisitzer
       § 92 Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer
       § 93 Beendigung des Amtes des Beisitzers
       § 94 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
    Dritter Abschnitt Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
       § 94a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
       § 94b Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
       § 94c Klagegegner und Vertretung
       § 94d Berufung
       § 94e Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
       § 94f Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
       § 94g Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
Sechster Teil Berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
    § 95 Ahndung einer Pflichtverletzung
    § 95a Leitungspersonen
    § 95b Rechtsnachfolger
    § 96 Berufsgerichtliche Maßnahmen
    § 97 Verjährung von Pflichtverletzungen
    § 97a Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
    § 97b Anderweitige Ahndung
Siebenter Teil Berufsgerichtliches Verfahren
    Erster Abschnitt Allgemeines
       Erster Unterabschnitt Allgemeine Verfahrensregeln
          § 98 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
          § 99 Keine Verhaftung des Patentanwalts
          § 100 Verteidigung
          § 101 Akteneinsicht des Patentanwalts
          § 102 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
          § 102a Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen
          § 102b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
       Zweiter Unterabschnitt Berufsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
          § 103 Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften
          § 103a Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften
          § 103b Besonderer Vertreter
          § 103c Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
          § 103d Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
    Zweiter Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
       Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
          § 104 Zuständigkeit
          § 105 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
          § 105a (aufgehoben)
       Zweiter Unterabschnitt Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
          § 106 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
          § 107 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung
          § 108 Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
          §§ 109 bis 114 (aufgehoben)
          § 115 Inhalt der Anschuldigungsschrift
          § 116 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 117 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
          § 118 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
       Dritter Unterabschnitt Hauptverhandlung
          § 119 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Patentanwaltskammer
          § 120 (aufgehoben)
          § 121 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
          § 122 Verlesen von Protokollen
          § 123 Entscheidung
    Dritter Abschnitt Rechtsmittel
       § 124 Beschwerde
       § 125 Berufung
       § 126 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
       § 127 Revision
       § 128 Einlegung der Revision und Verfahren
       § 129 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
    Vierter Abschnitt Sicherung von Beweisen
       § 130 Anordnung der Beweissicherung
       § 131 Verfahren
    Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
       § 132 Voraussetzung des Verbots
       § 133 Mündliche Verhandlung
       § 134 Abstimmung über das Verbot
       § 135 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
       § 136 Zustellung des Beschlusses
       § 137 Wirkungen des Verbots
       § 138 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
       § 139 Beschwerde
       § 140 Außerkrafttreten des Verbots
       § 141 Aufhebung des Verbots
       § 142 Mitteilung des Verbots
       § 143 Bestellung einer Vertretung
    Sechster Abschnitt Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
       § 144 Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen
       § 144a Tilgung
Achter Teil Kosten in Patentanwaltssachen
    Erster Abschnitt Kosten in Verwaltungsverfahren der Patentanwaltskammer
       § 145 Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen
    Zweiter Abschnitt Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
       § 146 Gerichtskosten
       § 147 Streitwert
    Dritter Abschnitt Kosten im berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts
       § 148 Gerichtskosten
       § 149 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
       § 150 Kostenpflicht des Verurteilten
       § 150a Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts
       § 151 Haftung der Patentanwaltskammer
       § 152 (aufgehoben)
       § 153 (aufgehoben)
       § 154 (aufgehoben)
Neunter Teil Beratungs- und Vertretungsbefugnis des Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis
    § 155 Beratung und Vertretung von Dritten
    § 155a Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt
    § 156 Auftreten vor den Gerichten
Zehnter Teil Ausländische Patentanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
    § 157 Ausländische Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
    § 158 Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf
    § 159 Ausländische Berufsausübungsgesellschaften
Elfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen
    § 161 Maßgabe nach dem Einigungsvertrag
    § 162 Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften
    § 163 Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft
    Anlage 1 (zu § 52a Absatz 4 Satz 1) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
    Anlage 2 (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§§ 35 bis 38 (aufgehoben)




§ 35 Ersetzung der Schriftform


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Ist nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. 2 Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden. 3 Andere Postfächer nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Zivilprozessordnung stehen dem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach nach Satz 1 gleich.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 36 (aufgehoben)




§§ 36 bis 38 (aufgehoben)


(heute geltende Fassung) 

§ 43a Vergütung


(1) 1 Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Honorare oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Patentanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. 2 Zulässig ist es jedoch, die mitwirkende Tätigkeit eines anderen Patentanwalts angemessen zu honorieren. 3 Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Patentanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. 4 Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. 5 Mehrere Patentanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Honorare in einem den Leistungen der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Patentanwälte, Rechtsanwälte, Berufsausübungsgesellschaften nach § 52b dieses Gesetzes oder nach § 59b der Bundesrechtsanwaltsordnung ist zulässig. 2 Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. 3 Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Patentanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. 4 Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Patentanwalt.



(2) 1 Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Patentanwälte, Rechtsanwälte, Berufsausübungsgesellschaften nach § 52b dieses Gesetzes oder nach § 59b der Bundesrechtsanwaltsordnung ist zulässig. 2 Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Mandanten in Textform vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. 3 Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Patentanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. 4 Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Patentanwalt.

(heute geltende Fassung) 

§ 45b Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen


(1) 1 Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Patentanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme;



1. durch im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme;

2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.

2 Für Berufsausübungsgemeinschaften gilt Satz 1 entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung haften aus dem zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner. 2 Die persönliche Haftung auf Schadensersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf einzelne Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. 3 Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und muß vom Auftraggeber unterschrieben sein.



(2) 1 Die Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung haften aus dem zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner. 2 Die persönliche Haftung auf Schadensersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf einzelne Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. 3 Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und bedarf der Textform.

(heute geltende Fassung) 

§ 78 Einberufung der Kammerversammlung


(1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Präsident muß die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.



(2) Der Präsident muß die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich oder elektronisch beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.

(3) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Kammerversammlung am Sitz der Kammer zusammentreten.



(heute geltende Fassung) 

§ 79 Einladung und Einberufungsfrist


vorherige Änderung

1 Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher einzuberufen. 2 Die Einberufung hat schriftlich oder öffentlich in den dazu von der Satzung bestimmten Blättern zu erfolgen. 3 Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. 4 In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.



1 Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher einzuberufen. 2 Die Einberufung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. 3 Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. 4 In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.