interne Verweise§ 21 PAO Rücknahme und Widerruf der Zulassung (vom 01.08.2021) ... 10. wenn der Patentanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung ( § 45 ) unterhält. (3) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn ...
§ 52m PAO Berufshaftpflichtversicherung (vom 01.08.2022) ... decken, die sich aus der Beratung und Vertretung nach § 3 ergeben. § 45 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Ist die Haftung der Gesellschaft nicht rechtsformbedingt ... und liegt keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vor, so ist auch § 45 Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. (3) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2386
Artikel 3 PartGGuaÄndG Änderung der Patentanwaltsordnung ... I S. 1805) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt: „§ 45a ... und Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Sinne des § 3 Absatz 2 und 3 ergeben. § 45 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. ... 1 entsprechend." 3. In § 52j Absatz 1 werden die Wörter „§ 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7" durch die Wörter „§ 45 Absatz 1, 2, 3 Nummer 2 bis ... Wörter „§ 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7" durch die Wörter „§ 45 Absatz 1, 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7" ersetzt. 4. In § 52m Absatz ...
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Artikel 1 PABRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung ... der Bewerber vereidigt ist (§ 19) und den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung (§ 45 ) nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat. (3) Mit der ... Patentanwaltskammer" ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. 16. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung ... Gesetzes oder nach § 59b der Bundesrechtsanwaltsordnung" ersetzt. 25. In § 45 Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „Sozien" durch das Wort „Mitgesellschafter" ersetzt. ... Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung nach § 3 ergeben. § 45 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Ist die Haftung der Gesellschaft nicht rechtsformbedingt ... und liegt keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vor, so ist auch § 45 Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. (3) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht ...
Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 4 AnwBerRÄndG Änderung der Patentanwaltsordnung ... die Angabe „43, 45" durch die Wörter „43 und 44 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 45 " ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 5" die ... Regelungen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt." 17. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden die Wörter „1 vom ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2859/v40405.htm