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Zitierungen von § 52h PAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52h PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52c PAO Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe (vom 16.03.2023)
... Ausübung des jeweiligen nichtpatentanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 52d bis 52p gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des ...
§ 53 PAO Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer (vom 01.08.2022)
... vorliegen, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 3 vorliegen, 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der ...
§ 123 PAO Entscheidung (vom 01.08.2022)
... zur Patentanwaltschaft (§ 20) oder die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft ( § 52h Absatz 1 ) erloschen ist; 2. wenn nach § 97b von einer berufsgerichtlichen Ahndung ...
§ 159 PAO Ausländische Berufsausübungsgesellschaften (vom 26.10.2024)
... Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 52c Absatz 2, die §§ 52d bis 52j und die §§ 52l bis 52n entsprechend. § 52j ist dabei mit der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 18 NotBRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... und der Ausbildung sowie Beschäftigung anderer Personen" ersetzt. 20. In § 52h Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 46 Abs. 10 Satz 7" durch die Wörter „§ 47 ...

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Artikel 1 PABRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... werden durch die Wörter „ist § 18 Absatz 1" ersetzt. 22. § 52h wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... „§ 52a Satzungskompetenz". i) Die Angaben zu den §§ 52b bis 52m werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Zweiter Abschnitt ... § 52f Zulassung § 52g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht § 52h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler § 52i ... kann die Ausübung des jeweiligen nichtpatentanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 52d bis 52p gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des ... unverzüglich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 52h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler (1) Die Zulassung ... „2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 3 vorliegen, 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der ... zur Patentanwaltschaft (§ 20) oder die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft ( § 52h Absatz 1 ) erloschen ist;". b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 103a" durch ... nach Absatz 1 gelten § 52c Absatz 2, die §§ 52d, 52e, 52f, 52g, 52h und 52i Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 52j, 52l, 52m und 52n entsprechend. § 52j ist ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 7 RBerNG Änderung der Patentanwaltsordnung
... 2 bis 4. 5. § 52f Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 6. In § 52h Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 52e Abs. 1 und 3" durch die Angabe „§ ...

Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Artikel 4 ViVaJuRG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 52c Absatz 2, die §§ 52d bis 52j und die §§ 52l bis 52n entsprechend." b) Dem Absatz 7 wird ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 4 AnwBerRÄndG Änderung der Patentanwaltsordnung
... vorliegen, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 4 vorliegen, 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der ... des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Patentanwaltsgesellschaft die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 4 vorliegen, gegen den Geschäftsführer eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne ...
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
...  § 52f Geschäftsführung § 52g Zulassungsverfahren § 52h Erlöschen der Zulassung § 52i Kanzlei § 52j ...