Tools:
Update via:
Änderung § 50 EuWO vom 24.12.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BWahlGuaÄndG am 24. Dezember 2013 und Änderungshistorie der EuWOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 50 EuWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2013 geltenden Fassung | § 50 EuWO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 50 Stimmabgabe behinderter Wähler | (Text neue Fassung)§ 50 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen |
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. (2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. (3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. | (1) 1 Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 2 Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. (2) 1 Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. 2 Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. (3) 1 Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. 2 Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. |
(Textabschnitt unverändert) (4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2860/al0-42364.htm