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Änderung Anlage 1 EuWO vom 15.05.2023
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Anlage 1 EuWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.05.2023 geltenden Fassung | Anlage 1 EuWO n.F. (neue Fassung) in der am 15.05.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag *) | |
noch Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland --- *) in den Vordrucken nicht konsolidierte Änderungen: a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in Nummer 5 erste Zeile das Wort 'Wahlausschlussgrund' durch die Wörter 'Wahlausschluss nach § 6a Absatz 1 EuWG' ersetzt und werden in der zweiten Zeile die Wörter '§ 6a Absatz 1 Nummer 1 EuWG', '§ 6a Absatz 1 Nummer 2 EuWG' und '§ 6a Absatz 1 Nummer 3 EuWG' mit den jeweils dazugehörigen Kästchen gestrichen. b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (noch Anlage 1) wird wie folgt geändert: aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: '9. Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.' bb) In Nummer 13 Satz 2 werden die Wörter 'körperlichen Beeinträchtigung' durch das Wort 'Behinderung' ersetzt. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Artikel 1 Nummer 17 V. v. 2. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 119): a) Auf der Vorderseite des Antrags werden jeweils bei der Erstausfertigung und der Zweitausfertigung unter Erläuterungspunkt 1 die Wörter 'Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren' durch die Wörter 'Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland' ersetzt. b) Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland werden jeweils bei der Erst- und Zweitausfertigung bei Erläuterungspunkt 2 nach den Wörtern 'beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern' in einem neuen Spiegelpunkt folgende Wörter eingefügt: 'bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,'. c) Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland werden jeweils bei der Erst- und Zweitausfertigung bei Erläuterungspunkt 8 die Angabe '18' durch die Angabe '16' ersetzt. d) Auf der Rückseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland wird bei der Erstausfertigung bei Erläuterungspunkt 4 die Angabe '18' durch die Angabe '16' ersetzt. e) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (noch Anlage 1) wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift des Merkblatts wird wie folgt gefasst: 'Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland'. bb) Unter Erläuterungspunkt 1 wird in Satz 2 die Angabe '18' durch die Angabe '16' ersetzt. cc) Unter Erläuterungspunkt 1 am Ende des Satzes 3 wird der Hinweis auf Erläuterungspunkt 10 durch den Hinweis auf Erläuterungspunkt 11 ersetzt. dd) Unter Erläuterungspunkt 10 werden die Wörter 'Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EU-Vertrages vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 des EU-Vertrages die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden)' gestrichen. ee) Die Fußnote 2 wird gestrichen. |
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