Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 42 EuWO vom 24.12.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 5. EuWOÄndV am 24. Dezember 2013 und Änderungshistorie der EuWO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 42 EuWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2013 geltenden Fassung
§ 42 EuWO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Ausstattung des Wahlvorstandes


Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

1. das abgeschlossene Wählerverzeichnis,

2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,

3. amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,

4. Vordruck der Wahlniederschrift,

5. Vordruck der Schnellmeldung,

6. Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,

7. Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 23,

8. Verschlußmaterial für die Wahlurne,

(Text alte Fassung)

9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.

(Text neue Fassung)

9. Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.