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Änderung § 72 EuWO vom 24.12.2013
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§ 72 EuWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2013 geltenden Fassung | § 72 EuWO n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335 |
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(Textabschnitt unverändert) § 72 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse | |
(Text alte Fassung) (1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, machen 1. der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 71 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Angaben, 2. der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 70 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. Bei einem Nachweis nach § 37 Abs. 1 Satz 3 ist an Stelle der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. (2) Ausfertigungen seiner Bekanntmachung übersendet der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundestages und den Landeswahlleitern. Der Landeswahlleiter übersendet eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung dem Bundeswahlleiter. | (Text neue Fassung) (1) Sobald die Feststellungen aller Wahlausschüsse abgeschlossen sind, machen 1. der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 71 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Angaben und den Namen der gewählten Bewerber, 2. der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 70 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. (2) 1 Ausfertigungen seiner Bekanntmachung übersendet der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundestages und den Landeswahlleitern. 2 Der Landeswahlleiter übersendet eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung dem Bundeswahlleiter. |
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