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Änderung § 79 EuWO vom 24.12.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 79 EuWO, alle Änderungen durch Artikel 1 5. EuWOÄndV am 24. Dezember 2013 und Änderungshistorie der EuWOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 79 EuWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2013 geltenden Fassung | § 79 EuWO n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335 |
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(Textabschnitt unverändert) § 79 Öffentliche Bekanntmachungen | |
(1) Die nach dem Europawahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch das Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger, den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Innenministeriums, die Kreis- oder Stadtwahlleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise oder kreisfreien Städte bestimmt sind, die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise. (2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) 1 Der Inhalt der nach dem Europawahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. 2 Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. 3 Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. 4 Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 37 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 72 Absatz 1 und § 77 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen. |
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