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Änderung § 10 EuWO vom 25.05.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 EuWO, alle Änderungen durch Artikel 1 6. EuWOÄndV am 25. Mai 2018 und Änderungshistorie der EuWO

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§ 10 EuWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 10 EuWO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld


(1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz.

(Text alte Fassung)

(2) Ein Erfrischungsgeld von je 21 Euro, das auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen ist, kann gewährt werden den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. 2 Es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.