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Änderung Anlage 2 EuWO vom 25.05.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 2 EuWO, alle Änderungen durch Artikel 1 6. EuWOÄndV am 25. Mai 2018 und Änderungshistorie der EuWOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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Anlage 2 EuWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung | Anlage 2 EuWO n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) Antrag für Deutsche auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag |
bei der Zweitausfertigung das Wort 'Erstausfertigung' durch das Wort 'Zweitausfertigung' ersetzt wird. | wobei bei der Zweitausfertigung das Wort 'Erstausfertigung' durch das Wort 'Zweitausfertigung' ersetzt wird. |
(Textabschnitt unverändert) | |
--- Nicht durchgeführte Änderungen: b) Die Rückseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erstausfertigung - wird wie folgt geändert: aa) In Randnummer 6.1 wird nach dem Wort 'Union' der Fußnotenhinweis '1)' eingefügt. bb) In Randnummer 6.2 wird der Fußnotenhinweis '*)' durch den Fußnotenhinweis '2)' ersetzt. cc) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst: '1) Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 EuWG zählt dabei auch ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden. Anträge nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG, die aus diesem Grund die Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in Anträge nach § 6 Absatz 2 EuWG umzudeuten.' dd) Die bisherige Fußnote *) wird Fußnote 2. --- | |
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