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Änderung Anlage 2 EuWO vom 25.05.2018

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Anlage 2 EuWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
Anlage 2 EuWO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) Antrag für Deutsche auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag


vorherige Änderung nächste Änderung

Antrag für Deutsche auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl (BGBl. 2013 I S. 4346)


bei
der Zweitausfertigung das Wort 'Erstausfertigung' durch das Wort 'Zweitausfertigung' ersetzt wird.



Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben, und Wahlscheinantrag (BGBl. 2018 I S. 580)




wobei bei
der Zweitausfertigung das Wort 'Erstausfertigung' durch das Wort 'Zweitausfertigung' ersetzt wird.

(Textabschnitt unverändert)

Rückseite Erstausfertigung Antrag für Deutsche auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl (BGBl. 2013 I S. 4347)


vorherige Änderung

Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt, Seite 1 (BGBl. 2013 I S. 4348)


Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt, Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 4349)




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Nicht durchgeführte Änderungen:


b) Die Rückseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erstausfertigung - wird wie folgt geändert:

aa) In Randnummer 6.1 wird nach dem Wort 'Union' der Fußnotenhinweis '1)' eingefügt.

bb) In Randnummer 6.2 wird der Fußnotenhinweis '*)' durch den Fußnotenhinweis '2)' ersetzt.

cc) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

'1) Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 EuWG zählt dabei auch ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden. Anträge nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG, die aus diesem Grund die Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in Anträge nach § 6 Absatz 2 EuWG umzudeuten.'

dd) Die bisherige Fußnote *) wird Fußnote 2.
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Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 581)

Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 582)

Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 583)