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Änderung Anlage 1 EuWO vom 01.07.2019
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Anlage 1 EuWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung | Anlage 1 EuWO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834 |
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(Text alte Fassung) Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag | (Text neue Fassung)Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag *) |
(Textabschnitt unverändert) noch Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland | |
--- *) in den Vordrucken nicht konsolidierte Änderungen: a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in Nummer 5 erste Zeile das Wort 'Wahlausschlussgrund' durch die Wörter 'Wahlausschluss nach § 6a Absatz 1 EuWG' ersetzt und werden in der zweiten Zeile die Wörter '§ 6a Absatz 1 Nummer 1 EuWG', '§ 6a Absatz 1 Nummer 2 EuWG' und '§ 6a Absatz 1 Nummer 3 EuWG' mit den jeweils dazugehörigen Kästchen gestrichen. b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (noch Anlage 1) wird wie folgt geändert: aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: '9. Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.' bb) In Nummer 13 Satz 2 werden die Wörter 'körperlichen Beeinträchtigung' durch das Wort 'Behinderung' ersetzt. |
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