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§ 1 - Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung (FHKV)
V. v. 13.06.1994 BGBl. I S. 1262; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 401
Geltung ab 24.06.1994; FNA: 96-1-35 Luftverkehr
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Geltung ab 24.06.1994; FNA: 96-1-35 Luftverkehr
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§ 1 Der Koordinierung und Flugplanvermittlung unterliegende Flugplätze und Verfahren der Flugplanvermittlung und Koordinierung
(1) Folgende Verkehrsflughäfen sind flugplanvermittelte oder koordinierte Verkehrsflughäfen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g, h und i der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 14 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 138 S. 50), bei denen Start- und Landezeiten zu koordinieren sind:
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- Berlin Brandenburg
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- Bremen,
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- Dresden,
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- Düsseldorf,
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- Erfurt,
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- Frankfurt/Main,
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- Hamburg,
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- Hannover,
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- Köln/Bonn,
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- Leipzig/Halle,
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- Memmingen,
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- München,
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- Münster/Osnabrück,
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- Nürnberg,
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- Saarbrücken,
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- Stuttgart.
(2) Die Erklärung eines in Absatz 1 genannten Verkehrsflughafens zum koordinierten Flughafen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 erfolgt im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde des Landes, im Benehmen mit dem betroffenen Flughafenunternehmer und nach Anhörung des Koordinierungsausschusses nach § 2 durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr; sie wird im Bundesanzeiger sowie in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bestimmt dabei im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde des Landes, ob der Verkehrsflughafen während seiner gesamten Betriebszeit oder nur für die Zeiträume, in denen Kapazitätsprobleme auftreten, für koordiniert erklärt wird.
(3) Übersteigt innerhalb bestimmter Zeiträume die Nachfrage nach Start- und Landezeiten regelmäßig nicht die Flugplatz- und Flugsicherungskapazität der in Absatz 1 genannten Verkehrsflughäfen, kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde des Landes, im Benehmen mit dem betroffenen Flughafenunternehmer und nach Anhörung des Koordinierungsausschusses nach § 2 einzelne Verkehrsflughäfen innerhalb dieser Zeiträume aus der Koordinierungspflicht entlassen. Die Entlassung aus der Koordinierungspflicht wird im Bundesanzeiger sowie in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht.
(4) Über Einzelfragen der zweckdienlichen Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den Vorrang bei der Zuweisung von Start- und Landezeiten (Slots) sowie der Vorschriften über die Durchführung der Flughafenkoordination entscheidet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Rahmen seiner Rechts- und Fachaufsicht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung V. v. 4. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 401 m.W.v. 12. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 1 FHKV
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aktuell vorher | 12.12.2024 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung vom 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 401 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 573 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 04.08.2009 | Artikel 16 Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2424 |
aktuell | vor 04.08.2009 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 1 FHKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FHKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FHKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 FHKV Umfang der Koordinierungspflicht
... Auf den in § 1 Abs. 1 genannten Verkehrsflughäfen hat der Halter eines Luftfahrzeugs alle beabsichtigten ... Instrumentenflugregeln dem Flughafenkoordinator anzumelden. (2) Auf den nach § 1 Abs. 2 für koordiniert erklärten Flughäfen 1. hat der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung
V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 401
Artikel 1 1. FHKVÄndV Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung
... 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) die Wörter „Berlin (Flughafensystem ... Leipzig/Halle," wird das Wort „- Memmingen," eingefügt. 2. In § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 sowie § 2 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Verkehr ...
Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
Artikel 16 BAFGEG Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung
... vom 6. Juni 2005 (BGBl. I S. 1579), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 sowie § 2 Abs. 3 werden jeweils die Wörter ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 573 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung
... In § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 sowie § 2 Absatz 3 der Verordnung ...
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